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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung landschafts-gärtnerischer Arbeiten der Firma Jung Garten- und Landschaftsbau



1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Aufträge landschaftsgärtnerischer Arbeiten(wie Bodenarbeiten, Steinarbeiten, Pflanz- und Saatarbeiten und dergleichen) und Lieferungen durch den
Landschaftsgärtner. Die Ausführung der landschaftsgärtnerischen Arbeiten, erfolgt nach fachlichen Grundsätzen,wie sie insbesondere in den Technischen Vorschriften für landschaftsgärtnerischen Arbeiten, Teil C derVerdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), DIN 18320 und im Bauleistungsbuch festgelegt sind.
2.
Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung der Arbeiten dem Auftraggeber anzuzeigen. Eine Abnahmebesichtigungerfolgt innerhalb von 14 Werktagen nach der Anzeige, gemeinsam durch beide Vertragsparteien. Der Auftraggeberkann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt es auch, wenn der Auftraggeber die Besichtigubgnicht innerhalb von 12 Werktagen nach erfolgter Anzeige verlangt.
3.
Der Auftragnehmer ist berechtigt einzelne oder die gesamte Leistung auf Subunternehmer zu übertragen
4.
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der gewerblichen Verkehrssitte, wiesie insbesondere in der Beschreibung der Leistungen der VOB, Teil C, festgelegt sind, zur Leistung gehören.Darüber hinausgehende Leistungen werden auf der Grundlage der aufgewendeten Arbeitszeit und der gemachtenLieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Abschlagszahlungen auf Grund erfüllter Leistungen undordnungsgemäßer Zwischenrechnungen sind binnen 8 Tagen zu 90% der nachgewiesenen Leistungen zu bezahlen. DieSchlußzahlung ist alsbald nach der Prüfung und Feststellung der Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von einem Monat nachdem sie eingereicht worden ist. Der Abzug von Skonto ist unzulässig, wenn
er nicht ausdrücklich vereinbart worden wurde. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Preise für vereinbarte Lieferungen oder die Tariflöhne, so weden der Abrechnung auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, die erhöhten Preise zugrunde gelegt
5.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, daß die gelieferten Pflanzen und Materialien in Bezug auf Sortenechtheit der Pflanzen, Güte, Keimfähigkeit usw. den verkehrsüblichen Bedingungen entsprechen, wie sie insbesondere in der VOB Teil C, aufgestellt sind. In jedem Falle nachgewiesenen Schadens haftet er jedoch nur bis zur Höhe des für betreffende Lieferung von ihm in Rechnung gestellten Betrages. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut geliefert hat, und ihm die Pflege der landschaftsgärtnerische Anlagen für mindesten ein Jahr seit ihrer Abnahme übertragen ist, so hat er Mängel, die darin bestehen, daß Pflanzen nicht anwachsen, Saatgut nicht aufgeht oder Pflanzen kümmern, während der
Pflegezeit auf seine Kosten zu beseitigen. Von dieser Verpflichtung ist er befreit, wenn das Nichtanwachsen, Nichtaufgehen oder Kümmern durch höhere Gewalt verursacht wurde. Die Kosten für die Jahrespflege sind unter Angabe der Leistungen gesondert zu vereinbahren.
6.
Mängelrügen über die vom Betrieb gelieferten Pflanzen oder von ihm durchgeführte Arbeiten sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich und fristgerecht erfolgen. Erfolgt eine Abnahmebesichtigung, so müssen Mängelrügen unmittelbar nach derselben schriftlich erklärt werden. Erfolgt keine Abnahmebesichtigung, so müssen Mängelrügen innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechnungsstellung erfolgen. Erkennt der Auftraggeber oder örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht, die er bestellt hat, während der Ausführung von Arbeiten oder einer Lieferung einen Mangel, so hat er diesen unverzüglich schriftlich Anzuzeigen. Für Materialien und Pflanzen die vom Auftraggeber geliefert bzw. gestellt werden, besteht keine Haftung, Ersatzpflicht oder Garantie. Ersatz oder Garantie leisten wir nur auf bezahlte Leistungen und Materiallieferungen (Wenn die Leistungen nicht bezahlt wurden gehöhren Sie uns,und wir haben kein Ersatzinteresse solange wir dafür nicht entlohnt werden.
7.
Falls der Auftraggeber eine Sicherheitsleistung verlangt, kann der Auftragnehmer die Art der Sicherheit wählen.
8.
Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen tatsächlicher Art zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist für die Beteiligten das Schiedsgutachten einer unparteiischen Stelle bindend. Im fachlich spezifischen Fall ernennt das
Landwirtschaftsministerium, Abt. Gartenbau des jeweiligen Bundeslandes, auf Antrag einer Partei einen Sachverständigen. Als Fragen tatsächlicher Art sind folgende: Ob Arbeit nach fachlichen Grundsätzen ausgeführt ist, ob die üblichen Verrechnungssätze angerechnet wurden, wann ein Mangel erkennbar war,ob höhere Gewalt oder unsachgemäße Pflege vorliegt und dergleichen.
9.
Die Rechtsverbindlichkeit der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Auftraggeber durch die Auftragserteilung an.
10.
Liegen die Voraussetzungen über eine Gerichtsstandvereinbarung gem. § 38 ZPO vor, ist in Abweichung von § 18 VOB/B der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag in Bensheim



Matthias Jung - Garten und Landschaftsbau
WormserStr. 11
64625 Bensheim
Tel: 06251-8693326 oder Mobil 0171-1733418
Fax: 06251-8699228

E-Mail: info@gartenbau-jung.de
Homepage: www.gartenbau-jung.de


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